Rücktrittsrecht von Haustürgeschäften: Bestellung ist kein Vertrag und kann angeblich nicht widerrufen werden?
Frage von Heinz: Rücktrittsrecht von Haustürgeschäften: Bestellung ist kein Vertrag und kann angeblich nicht widerrufen werden?
Hallo allerseits, folgendes passierte meinem in Deutschland lebenden Sohn: Aufgrund eines Hausbesuches bestellte er bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, die ihm gleich mit Lieferschein abgegeben wurden und er auch bezahlte. Als er am nächsten Tag feststellte, dass die sehr überteuert sind, wollte er die Bestellung stornieren. Ihm wurde von der Firma aber erklärt, dass er kein Recht darauf habe, weil eine Bestellung kein Kaufvertrag sei. Ich kenne das deutsche Recht nicht besonders, der Streitwert ist nur einige 100 €, deshalb möchte ich erstmals hier ein paar Meinungen hören.
Es gibt doch so ein Haustürverkaufsgesetz, aber die behaupten anscheinend, das sei hier nicht anwendbar. Gibt es überhaupt einen rechtlichen Unterschied zwischen einer Bestellung und einem Kaufvertrag, ausser, das auf der Bestellung nur die Unterschrift meines Sohnes ist?
Vielen Dank für Eure Hilfe
HLy
Noch was: Mein Sohn wurde angerufen und hat dem Besuch zugestimmt. Er sagt aber, dass der Verkäufer eine unverbindliche “Verkaufspräsentation” in Aussicht gestellt habe, mit Bestellmöglichkeit. Er ist leider auch schon über 18. Ich kann für die Streitsumme kaum zum Anwalt, es ist nur etwas über 300 €.
Beste Antwort:
Answer by Yaballa
Die haben es halt probiert
)
Selbstverständlich kann Dein Sohn davon zurücktreten, schließlich ist das Gesetz eben genau wegen dieser Art von Überrumpelung geschrieben worden.
Er soll, am Besten schriftlich oder per Fax, noch einmal fordern, eine Frist setzen, von etwa zwei Wochen und “nach fruchtlosem Ablauf” mit Rechtsmitteln drohen.
Wetten, das hilft…?
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3 Leser haben diesen Beitrag kommentiert
16.11.2011 - 03:11:44Leider nicht widerrufbar, siehe folgender Link:
“Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht, wenn er den Unternehmer schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) zu konkreten Vertragsverhandlungen, und nicht nur zur Warenpräsentation, mit einem konkreten Vertragsangebot in seiner Privatwohnung oder an seinen Arbeitsplatz bestellt hat. Grund hierfür ist, dass der Verbraucher nicht schutzwürdig ist, weil er ja schon auf die konkreten Verhandlungen vorbereitet war und daher nicht überrumpelt werden konnte. “
Also ein Kaufvertrag ist definitiv zustande gekommen. Der kommt bei jedem Waren-Geldtausch automatisch zu Stande.
Ist dein Sohn noch unter 18? Dann wirds nämlich ganz einfach, da er noch nicht voll Geschäftsfähig ist und die Firma nicht mit ihm ohne deine Zustimmung handeln darf. Das steht § 104ff. BGB
Falls er älter ist wird es schwieriger, da schlage ich dir aber vor mal ab §311 BGB zu lesen, da da sicher etwas steht was dich weiterbringt.
Zunächst: Da ich kein Rechtsanwalt bin darf ich keine spezielle Rechtsberatung erteilen. Damit würde ich (und andere) gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bzw. Rechtsberatungssgesetz verstoßen. Deswegen allgemein ein Tipp, wo du nachschauen solltest.
Haustürgeschäfte werden geregelt in §312 BGB. Dort steht auch, dass es sich bei “mündlichen Verhandlungen [...] im Bereich einer Privatwohnung” darum handelt. Trifft dies zu, besteht ein Rückgaberecht gem. § 355 BGB. Ausnahmen, in denen das Rückgaberecht nicht zutrifft, sind zu finden in §312 Abs. 3 BGB.
Damit ein Vertrag zustande kommt, muss die Person voll geschäftsfähig sein. Ausnahmen, wie beschränkte Geschäftsfähigkeit, finden sich im BGB ab §104.
Eine fallbezogene Rechtsberatung muss du dir durch einen Rechtsanwalt erteilen lassen. Aber wenn du dir §312 durchliest (siehe Quellenangaben), solltest du ein paar Antworten finden.